Krankheit am Prüfungstag

Verfahrensweise zum Prüfungsrücktritt aus gesundheitlichen Gründen (Krankmeldung)

Studierende haben die Möglichkeit sich von Prüfungen im LSF/HisQis abzumelden. Bitte beachten Sie hierbei die Rücktrittsfristen in der für Sie geltenden Studien- und Prüfungsordnung und ggf. und ggf. in den Ihrer Studien- und Prüfungsordnung übergeordneten gültigen Allgemeinen Bestimmungen für Studiengänge der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU).

Ebenfalls besteht die Möglichkeit im Krankheitsfall von Prüfungen zurückzutreten.
Hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig.

Bitte beachten Sie, dass die entsprechenden Regelungen Ihrer Prüfungsordnung immer maßgebend sind.

 

 

 

Was muss ich tun, wenn ich am Tag der Prüfung krank geworden bin und die Prüfung nicht antreten kann?
Suchen Sie unverzüglich einen Arzt auf, der die Erkrankung bestätigt und bitten Sie um Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung(Formular OvGU).

Das Ausfüllen des "Antrag auf Rücktritt von Prüfungen" ist zwingend erforderlich, da eine Zuordnung zur jeweiligen Prüfungsleistung ansonsten nicht möglich ist.

 

Wann muss ich ein ärztliche Bescheinigung einreichen?

Bei Versäumnis einer Prüfung wegen Krankheit ist unverzüglich* eine ärztliche Bescheinigung (Formular OvGU) vorzulegen. 

* (Der Begriff "unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhafte Verzögerung", d.h. es besteht die Verpflichtung, das Versäumnis bzw. den Rücktritt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, der zumutbar ist, anzuzeigen sowie den entsprechenden Nachweis zu erbringen.)

 

 Wo muss ich die ärztliche Bescheinigung einreichen?

Wenn die Abmeldefrist zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits verstrichen ist, reichen Sie bitte die ärztliche Bescheinigung (OvGU Formular) und den vollständig ausgefüllten "Antrag auf Rücktritt von Prüfungen" in dem zuständigen Prüfungsamt der Fakultät oder im Campus Service Center ein.

 

Wie muss ich die ärztliche Bescheinigung einreichen?

Die ärztliche Bescheinigung (OvGU Formular) und der vollständig ausgefüllte "Antrag auf Rücktritt von Prüfungen" kann persönlich oder auf dem Postweg an das zuständige Prüfungsamt Ihrer Fakultät* oder an das Campus Service Center gesendet werden. 
Nachfolgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • per Post adressiert an:

    Otto-von-Guericke-Universität
    Campus Service Center
    Postfach 4120
    39016 Magdeburg

  • persönlich (nur innerhalb der Sprechzeiten möglich)
  • außerhalb der Sprechzeiten im Gebäude 09 - Sicherheitsdienst

*Studierende der Medizinischen Fakultät nutzen bitte vorrangig Ihr zuständiges Prüfungsamt auf dem Medizinercampus (Medizinische Fakultät, Studiendekanat, Haus 2, Leipziger Str. 44, 39120 Magdeburg)

 

 

Was ist eine ärztliche Bescheinigung?

Das Prüfungsamt entscheidet über das Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung. [Hochschulgesetz Land Sachsen-Anhalt §12 (9)].
Die ärztliche Bescheinigung kann auch formlos ausgestellt werden, sowie die folgenden Punkte enthalten sind:

  • Name (Angaben zur untersuchten Person)
  • Krankheitssymptome / Art der Leistungsminderung / Bestätigung der vorübergehenden Gesundheitsstörung
  • Dauer der Krankheit
  • Datum und Unterschrift des Arztes sowie Arztstempel

Fremdsprachige ärztliche Bescheinigungen bedürfen einer amtlichen Übersetzung oder der ausdrücklichen Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses.
Die Kosten für die amtliche Übersetzung hat die/der Studierende zu tragen.

Was mache ich, wenn ich während der Abschlussarbeit erkranke?
Reichen Sie beim Prüfungsamt unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung (OvGU Formular) ein. (siehe auch: Was ist Prüfungsunfähigkeit?)
Die Bearbeitungszeit wird, im Falle der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit durch den Prüfungsausschuss, um die Anzahl der Krankheitstage verlängert.
Bitte beachten Sie dazu auch die Regelungen der jeweils für Sie geltenden Prüfungsordnung.
Der geänderte Abgabetermin wird Ihnen im "LSF" unter "Info über angemeldete Prüfungen" angezeigt.

 

Was ist Prüfungsunfähigkeit?
 

Studierende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offen zu legen. Eine Bekanntgabe der Diagnose muss nicht erfolgen. Die durch die Krankheit hervorgerufenen erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit in der Prüfung sind anzugeben.
Eine generelle Attestierung von Prüfungsunfähigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt ist unzureichend. (Hinweis: Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress oder Ähnliches stellen im Sinne der Prüfungsunfähigkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens dar.)

 

Was passiert, wenn ich eine ärztliche Bescheinigung eingereicht und die Prüfungsunfähigkeit festgestellt wurde?
Sie werden von der Prüfungsleistung abgemeldet und müssen sich nach Ihrer Genesung im Rahmen der vorgegebenen Fristen zwingend zum erneuten Prüfungstermin selbstständig anmelden!

 

Was soll ich tun, wenn mein Kind krank ist?
Versäumt der Studierende eine Prüfung, z. B. wegen der Erkrankung des Kindes und ist deshalb eine Betreuung des Kindes erforderlich, muss dies ebenfalls dokumentiert werden. Der Prüfungsausschuss sieht in diesem Fall grundsätzlich den Nachweis als erbracht, wenn die Erkrankung des Kindes mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentiert wird.
 
Mir sind Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung entstanden. Was kann ich tun?
Eventuelle Kosten der ärztlichen Bescheinigung sind vom Studierenden selbst zu tragen. Eine Kostenübernahme durch die OVGU ist nicht möglich. Die Erhebung von Gebühren liegt im Ermessen und der Verantwortung der bescheinigenden Ärzte. Die OVGU geht davon aus, dass die ärztliche Bescheinigung eine sogenannte kurze Bescheinigung nach Nr. 70 GOÄ ist und damit eine Gebühr zwischen derzeit 2,33 € - 8,16 € verursachen kann.

Letzte Änderung: 10.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster