Praktika im Studium
Diese Seite soll Ihnen eine ��bersicht ��ber h��ufig gestellte Fragen zum Thema Praktikum im Studium beantworten. F��r spezifische R��ckfragen wenden Sie sich bitte an das zust��ndige Pr��fungsamt Ihrer Fakult��t.
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- Mindestlohn im Praktikum?
- Was muss ich bei meiner Krankenversicherung beachten?
- Was ist mit meiner gesetzlichen Krankenversicherung?
- Wo erhalte ich die Pflichtpraktikumsbest��tigung?
- Wo finde ich Praktika- und Jobangebote?
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| Mindestlohn im Praktikum? |
Wie kann ich herausfinden ob mir Mindestlohn im Praktikum zusteht?�� Das Bundesministerium f��r Arbeit und Soziales hat hierf��r ein einfaches Onlinetool entwickelt.�� Weitere Antworten mit ausf��hrlicheren Informationen hat das Bundesministerium f��r Arbeit und Soziales zus��tzlich in dieser PDF zusammengestellt.�� |
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| Was muss ich bei meiner Krankenversicherung beachten? |
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Eine Kurzinformation mit Fallbeispielen finden Sie bei unseren Kooperationspartner: IKK gesundplus�� Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich bitte immer direkt an Ihre Krankenkasse. |
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| Was ist mit meiner gesetzlichen Unfallversicherung? |
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"Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Pr��fungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, w��hrend oder nach Abschluss ihres Studiums ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckm����igkeitsgr��nden abgeleistet werden, denkbar. Studierende der Medizin haben ein sogenanntes medizinisch-praktisches Jahr an einer Universit��tsklinik oder an einem au��eruniversit��ren Lehrkrankenhaus abzuleisten. Bei Ableistung des medizinisch-praktischen Jahres besteht Unfallversicherungsschutz nach �� 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII, denn die klinisch-praktische Ausbildung der Medizinstudenten ist hochschulrechtlich, inhaltlich und organisatorisch in das Gesamtstudium der Medizin integriert. Zust��ndiger Unfallversicherungstr��ger ist der UV-Tr��ger des Landes (�� 128 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VII; Unfallkassen, Landesunfallkassen). Wird der Teil der klinisch-praktischen Ausbildung an Lehrkrankenh��usern im Ausland abgeleistet, stehen die Studierenden im Allgemeinen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da diese T��tigkeiten nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Heimathochschule fallen (siehe auch ���Auslandssemester���). Daneben sieht die Approbation f��r ��rzte Ausbildungsabschnitte von je bis zu 2 Monaten Dauer (Krankenpflegedienst und Famulatur) vor. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes und der Zust��ndigkeit gelten die o. a. Ausf��hrungen zum Praktikum der Studierenden. Der Famulant gilt als Praktikant und ist daher ��ber das jeweilige Krankenhaus bei der fachlich zust��ndigen Berufsgenossenschaft versichert." Quelle:��http://www.ukst.de/download/108/si_8083.pdf weitere Informationen:��http://www.ukst.de/de/schueler-studi.html�� |
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| Wo erhalte ich die Pflichtpraktikumsbest��tigung? |
| Wenn ein Pflichtpraktikum in ihrem Studiengang vorgesehen ist, erhalten Sie eine Pflichtpraktikumsbest��tigung im zust��ndigen Pr��fungsamt ihrer Fakult��t. |
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| Wo finde ich Praktika- und Jobangebote? |
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Die Otto-von-Guericke Universit��t bietet ihren Studierenden einen Career Service, der ��ber Jobangebote informiert und Bewerbungsmappenchecks bzw. Bewerbungstrainings anbietet. Eine ausf��hrliche ��bersicht der angebotenen Leistungen finden sie hier.�� |